| Urteile des BGH:
Unwirksamkeit einer für den Mieter
nicht hinreichend klaren und verständlichen
Quotenabgeltungsklausel für Schönheitsreparaturen
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht
zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine
Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Formularklauseln in einem
Mietvertrag fortgeführt, die den Mieter bei Beendigung des
Mietverhältnisses zur Zahlung eines vom Zeitablauf und von der
Abnutzung der Wohnung abhängigen Anteils an den Kosten für noch nicht
fällige Schönheitsreparaturen verpflichten (Quotenabgeltungsklauseln).
Durch Urteil vom 18. Oktober 2006 (VIII ZR 52/06;
Mitteilung der Pressestelle Nr. 141/2006) hat der Bundesgerichtshof
entschieden, dass Abgeltungsklauseln wegen unangemessener Benachteilung
des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind,
wenn sie ihn zur Zahlung der Kosten für noch nicht fällige
Schönheitsreparaturen nach feststehenden Prozentsätzen auch dann
verpflichten, wenn ein diesem Kostenanteil entsprechender
Renovierungsbedarf aufgrund des tatsächlichen Erscheinungsbilds der
Wohnung noch nicht gegeben ist (Quotenabgeltungsklauseln mit "starrer"
Abgeltungsquote).
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass
auch eine Quotenabgeltungsklausel, die die Beachtung des tatsächlichen
bzw. zu erwartenden Renovierungsbedarfs ermöglicht
(Quotenabgeltungsklauseln mit "flexibler" Abgeltungsquote) im
Einzelfall deshalb unwirksam sein kann, weil sie dem durchschnittlichen
Mieter nicht hinreichend klar und verständlich macht, wie die
Abgeltungsquote konkret zu berechnen ist, und damit gegen das in § 307
Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB normierte Transparenzgebot verstößt.
Unaufgeforderter Telefonanruf zu Werbezwecken
Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige
I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu
entscheiden, ob ein unaufgeforderter Telefonanruf bei einem
Gewerbebetrieb wettbewerbswidrig war.
Die Beklagte betreibt eine Internetsuchmaschine mit
einem eigenen Unternehmensverzeichnis, in das sie Unternehmen kostenlos
oder bei einem erweiterten Eintrag gegen Entgelt aufnimmt. Bei der
Gestaltung seines Internetauftritts veranlasste ein Unternehmen durch
Linksetzung, dass seine Internetseiten über zahlreiche Suchmaschinen,
darunter auch die der Beklagten, aufgerufen werden konnten. In der
Folgezeit rief ein Mitarbeiter der Beklagten bei dem Geschäftsführer
des Unternehmens unaufgefordert wegen des Suchmaschineneintrags an.
Dabei verfolgte er jedenfalls auch den Zweck, den Angerufenen zu
veranlassen, den bisher kostenlosen Eintrag in der Suchmaschine der
Beklagten in einen erweiterten, aber entgeltlichen Eintrag umzuwandeln.
Der Kläger, ein Wettbewerber der Beklagten, hat
diesen Anruf als unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 2
Nr. 2 UWG) beanstandet. Die Beklagte habe nicht bereits wegen
des vorhandenen Suchmaschineneintrags davon ausgehen können, dass das
Unternehmen mit dem Anruf einverstanden sei. Die Beklagte hat
demgegenüber die Ansicht vertreten, sie sei aufgrund der bestehenden
Geschäftsverbindung zu dem Anruf berechtigt gewesen; dieser habe zudem
vor allem dazu dienen sollen, die über das Unternehmen gespeicherten
Daten zu überprüfen.
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung
bekräftigt, dass Werbeanrufe bei Unternehmen wettbewerbswidrig sein
können, weil sie zu belästigenden oder sonst unerwünschten Störungen
der beruflichen Tätigkeit des Angerufenen führen können. Anders als
Anrufe bei Privatpersonen sei ein Werbeanruf im geschäftlichen Bereich
allerdings bereits dann zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände ein
sachliches Interesse des Anzurufenden daran zu vermuten sei. Dies sei
bei dem beanstandeten Anruf jedoch nicht der Fall gewesen. Der
kostenlose Eintrag des Unternehmens in ihrer Suchmaschine habe die
Beklagte zwar möglicherweise zu der Annahme berechtigt, das Unternehmen
sei mit einem Anruf zur Überprüfung der eingespeicherten Daten
einverstanden. Eine Telefonwerbung, um zugleich das Angebot einer
entgeltlichen Leistung zu unterbreiten, sei aber nach den gegebenen
Umständen für den Anzurufenden unzumutbar belästigend gewesen. Die
Beklagte habe nicht mit einem besonderen Interesse des Unternehmens
rechnen können, gerade im Verzeichnis ihrer - nicht besonders bekannten
- Suchmaschine gegen Vergütung mit einem erweiterten Eintrag aufgeführt
zu sein. Ein kostenloser Eintrag über das Unternehmen sei in gleicher
Weise wie bei der Beklagten bei weiteren 450 Suchmaschinen
gespeichert gewesen. Angesichts der großen Zahl gleichartiger
Suchmaschinen und der Verbreitung kostenloser Unternehmenseinträge in
den Verzeichnissen von Suchmaschinen hätte die Beklagte vor einem Anruf
berücksichtigen müssen, dass für einen Gewerbetreibenden die Gefahr
bestehe, in seinem Geschäftsbetrieb durch eine Vielzahl ähnlicher
Telefonanrufe empfindlich gestört zu werden.
Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich in zwei Verfahren erneut
mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch
auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zeitlich
befristet werden darf.
Die Parteien in dem Verfahren XII ZR 11/05, die
beide im Jahre 1960 geboren sind, hatten 1982 die Ehe geschlossen. Aus
ihrer Ehe sind zwei - 1982 und 1984 geborene – Kinder hervorgegangen.
2001 trennten sich die Ehegatten; ihre Ehe wurde 2004 geschieden.
Während ihrer Ehezeit in der früheren DDR gingen beide Parteien einer
Vollzeiterwerbstätigkeit nach. Die Ehefrau verdiente als Bauingenieurin
monatlich 690 Mark, während der Ehemann in herausgehobener Stellung
monatlich rund 1.000 Mark erhielt. Seit 1992 war die Ehefrau zunächst
bei verschiedenen Arbeitgebern, zeitweise nur in Teilzeit, und später
selbständig als Bauingenieurin tätig. Inzwischen ist sie im
öffentlichen Dienst beschäftigt und erzielt ein Nettoeinkommen von rund
1.400 €. Der Ehemann erzielt als Geschäftsführer monatliche Einkünfte
in Höhe von rund 4.850 €. Das Amtsgericht hat den Ehemann zur Zahlung
eines monatlichen Aufstockungsunterhalts in Höhe von 1.116 €
verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Ehemannes, mit
der er eine Befristung des Unterhaltsanspruchs auf die Zeit bis März
2006 begehrte, zurückgewiesen.
Auf die – vom Oberlandesgericht zugelassene –
Revision des Ehemannes hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des
Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an
das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Nach der neueren Rechtsprechung
des Senats durfte das Oberlandesgericht nicht allein wegen der Dauer
der Ehe von mehr als 20 Jahren von einer Befristung des
Unterhaltsanspruchs absehen. Es hätte stattdessen prüfen müssen, ob
auch jetzt, z.B. infolge der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung,
noch ehebedingte Nachteile vorliegen. Ist das nicht der Fall und
erzielt die Ehefrau eigene Einkünfte, die sie auch ohne die Ehe
erzielen würde, kann es ihr nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf
den – höheren – Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen
zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den sie aus
ihren eigenen Einkünften erreichen kann. Das Oberlandesgericht wird
deswegen prüfen müssen, ob die Ehefrau ohne die Einschränkung ihrer
Erwerbstätigkeit während der Ehe heute ein höheres Einkommen erzielen
würde. Dabei wird es auch berücksichtigen müssen, dass beide Ehegatten
während der ersten Hälfte ihrer Ehe voll erwerbstätig waren und die
Kinder anderweit betreut wurden.
In dem Verfahren XII ZR 15/05 hatten die 1961 bzw.
1962 geborenen Parteien im Jahre 1982 die Ehe geschlossen, die
kinderlos blieb. Nach Trennung im Jahre 2002 wurde die Ehe 2004
geschieden. Der Ehemann erzielt als Zerspanungsmechaniker ein
unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von monatlich rund 1.500 €. Die
Ehefrau hat während der Ehezeit ihren schwer erkrankten Vater gepflegt
und war daneben halbschichtig berufstätig. Seit 2003 arbeitet sie
vollschichtig als Kassiererin und erzielt ein unterhaltsrelevantes
Monateinkommen von rund 1.000 €. Während der Ehezeit hatte die Ehefrau
im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Hausgrundstück im Wert von
rund 133.000 € erhalten; mit Rechtskraft der Ehescheidung erhielt sie
außerdem einen Zugewinnausgleich in Höhe von 60.000 €. Das Amtsgericht
hat den Ehemann zur Zahlung eines monatlichen Aufstockungsunterhalts in
Höhe von 164 € verurteilt. Auf die Berufung des Ehemannes hat das
Oberlandesgericht die Unterhaltspflicht auf die Zeit bis Juli 2011
befristet. Dagegen richtet sich die – vom Oberlandesgericht zugelassene
– Revision der Ehefrau.
Der Bundesgerichtshof hat die gegen dieses Urteil
eingelegte Revision der Ehefrau zurückgewiesen. Ehebedingte Nachteile
liegen nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts schon deswegen
fern, weil die Ehe kinderlos geblieben ist und die Ehefrau bei
Zustellung des Scheidungsantrags trotz der relativ langen Ehe erst 42
Jahre alt und wieder vollschichtig erwerbstätig war. Soweit sie während
der Ehezeit ihren eigenen Vater gepflegt hat, ist dies auf ihre
familiäre Bindung und nicht auf die Ehe zurückzuführen. Der Ehefrau ist
es deswegen zumutbar, nach einer Übergangszeit auf den Lebensstandard
nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem
Lebensstandard zu begnügen, den sie aus ihren eigenen Einkünften
erreichen kann.
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